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Blut verbindet alle

Beitragsordnung

§1 Zweck der Beitragsordnung

  1. Der Zweck der vorliegenden Beitragsordnung besteht in der Schaffung klarer Vorgehensweisen sowie der Gewährleistung von Transparenz.
  2. Die Beitragsordnung gilt für:
    1. Beiträge zur ordentlichen Mitgliedschaft gemäß Satzung §2(1)
    2. Beiträge zur fördernden Mitgliedschaft gemäß Satzung §2(2)
    3. Beiträge für DHG-Veranstaltungen
    4. Beiträge zu DHG-Publikationen im DHG-Servicekatalog

§2 Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder

Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt € 48,00.

§3 Beitragsarten zur ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, jährlich eine der folgenden Beitragsarten zu wählen:
    1. Einzelbeitrag
    2. Haushaltsgemeinschaftsbeitrag
  2. Für jede Beitragsart wird ein Hauptansprechpartner benannt, an den die DHG ihre Kommunikation, Dokumentationen und Informationen sendet.
  3. Die Ermittlung der Höhe der Jahresbeiträge für die Beitragsarten erfolgt auf Grundlage der in § 2 festgesetzten Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder.
  4. Einzelbeitrag
    Den Einzelbeitrag kann jede volljährige natürliche Person beantragen und dieser gilt für eine Person.
  5. Haushaltsgemeinschaftsbeitrag
    Den Haushaltsgemeinschaftsbeitrag kann jede volljährige natürliche Person beantragen und dieser kann erweitert werden mit weiteren Mitgliedern des Haushalts, welche wie die beantragende Person an derselben Adresse mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und sich dort hauptsächlich im Haushalt aufhalten.
  6. Mindestbeitragssätze zur Mitgliedschaft pro Kalenderjahr:
    1. Einzelbeitrag: € 48,00
    2. Haushaltsgemeinschaftsbeitrag: € 48,00

§4 Beiträge zur fördernden Mitgliedschaft

Für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung kann die DHG auf Anfrage ab einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr eine formelle Zuwendungsbestätigung im Sinne des §10b EstG erstellen.

§5 Zahlungsmodalitäten

  1. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus entrichtet und ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
  2. Die Zahlung wird per Lastschrifteinzug ausgeführt. Die Zahlungsmethode per Banküberweisung ist ausschließlich für bestätigte Mitgliedsanträge vor Inkrafttreten dieser Beitragsordnung noch gültig. Weitere Zahlungsmethoden sind ausgeschlossen.

§6 Beiträge für DHG-Veranstaltungen

  1. Für die Teilnahme an einer Veranstaltung, zu der auch Nichtmitglieder zugelassen sind, kann für Nichtmitglieder ein Aufschlag auf den Veranstaltungsbeitrag erhoben werden.
  2. Der Veranstaltungsbeitrag und Aufschlag werden pro Veranstaltung vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

§7 Ermäßigungen

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Ordentliche DHG-Mitglieder, die nachweislich nicht in der Lage sind, Beiträge zu entrichten, können einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen. Über die Ermäßigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Diese Regelung gilt für den Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder sowie für DHG-Veranstaltungen.
    1. Die Regelung für die ordentliche Mitgliedschaft gilt maximal für ein Kalenderjahr und kann erneut beantragt werden.
    2. Die Regelung für DHG-Veranstaltungen gilt ausschließlich für eine DHG-Veranstaltung und muss pro DHG-Veranstaltung neu beantragt werden.