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Blut verbindet alle

Verdoppelte Pauschbeträge bei Behinderungen

03.03.2022

Ggf. muss neuer Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden

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Ab dem Kalenderjahr 2021 wurden die Pauschbeträge für Behinderungen nach § 33b Einkommensteuergesetz verdoppelt. Für 2022 und folgende Jahre besteht für Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger die Möglichkeit, diese Pauschbeträge im Rahmen eines Ermäßigungantrags beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.

Da uns vermehrt Fälle berichtet werden, in denen die Verdoppelung der Pauschbeträge bei der Lohnsteuer-Ermäßigung nicht automatisch erfolgte, empfehlen wir Ihnen, Ihre Gehaltsabrechnungen dahingehend zu überprüfen, ob dort der Pauschbetrag als Lohnsteuerfreibetrag korrekt erfasst ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie noch einmal einen neuen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.

Die aktuellen Pauschbeträge für die Behinderung finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html