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Verfassungsbeschwerde gegen Paragraf 116b SGB V

13.08.2008

Verfassungsbeschwerde gegen Paragraf 116b SGB V hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen

Drei Onkologen und 13 Kinderkardiologen hatten Verfassungsbeschwerde eingereicht, da sie die Öffnung der Kliniken für hochspezialisierte ambulante Leistungen – wie dies auch bei der Hämophiliebehandlung der Fall wäre zu Fall bringen wollten. Die Ärzte fürchten einen unfairen Wettbewerb, da sie als Niedergelassene im Gegensatz zur den Krankenhäusern der Bedarfplanung unterworfen seien und ihre Leistungsabrechnung beschränkt sei. Sie argumentierten, dass durch den Paragrafen 116b der regulierte Markt einseitig zugunsten der Krankenhäuser geöffnet worden sei.

Die Richter begründeten den Beschluss damit, dass die Ärzte durch die gesetzliche Regelung allein noch nicht in ihren Grundrechten verletzt seien. Die Verfassungsrichter wiesen darauf hin, dass die Ärzte den Klageweg vor niedrigen Instanzen verfolgen könnten.