dhg

Blut verbindet alle

Feinstaubplakette

17.03.2008

Ausnahmeregelung

In der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BlmSchV) ist die Vergabe der Feinstaubplakette geregelt.

Im Anhang 3 der Verordnung sind die Ausnahmen aufgelistet.

Hier heißt es – folgende Fahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind.

6.    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1. Nr. 1  bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen.

Im Klartext :

Schwerbehinderte – als Fahrer oder Beifahrer -  mit den genannten Kennzeichen im Schwerbehindertenausweis können ohne Nutzung der Feinstaubplakette in so genannte gesperrte Umweltzonen einfahren. Dasselbe gilt bei Fahrverboten aufgrund von Smogalarm.

Für die DHG
Rolf Burgau und
Siegmund Wunderlich