Versorgung von Patienten mit seltenen Erkrankungen (Hämophilie)
28.06.2007
können künftig im Rahmen spezieller Versorgungsverträge eine interdisziplinäre ambulante Behandlung dieser seltenen und schwerwiegenden Erkrankungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen
Gemeinsamer Bundesausschuss: Versorgung von Patienten mit seltenen Erkrankungen wird verbessert
Pressestelle:
Siegburg/Berlin, 2007
Gesetzlich versicherte Patienten, die an pulmonaler Hypertonie oder an Hämophilie leiden, können künftig im Rahmen spezieller Versorgungsverträge eine interdisziplinäre ambulante Behandlung dieser seltenen und schwerwiegenden Erkrankungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit entsprechenden Beschlüssen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Krankenhäuser und Krankenkassen Verträge schließen und somit diese Leistungen anbieten können. Geregelt wurden auch die Konkretisierungen der jeweiligen Erkrankungen und Behandlungsverläufe sowie die von den Krankenhäusern zu erfüllenden Anforderungen. Weiterhin festgelegt wurden die Voraussetzungen, unter denen Patienten mit den genannten Erkrankungen zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus überwiesen werden sollen.
Mit einer pulmonalen Hypertonie wird ein Krankheitsbild beschrieben, das durch eine abnorme Erhöhung des Druckes in den arteriellen Lungengefäßen gekennzeichnet ist. Ein bis drei Neuerkrankungen auf eine Millionen Einwohner sind hier zu verzeichnen. Mit Hämophilie werden Störungen der Blutgerinnung bezeichnet, die als schwere und lebensbedrohliche Erkrankungen gelten. Sie treten unterschiedlich selten auf, je nachdem, ob es sich um angeborene oder erworbene Formen handelt.
Diagnose und individuelle Versorgung von Patienten mit den beschriebenen Krankheitsbildern erfordern von den behandelnden Ärzten eine hohe Spezialisierung. Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulanter Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie im Oktober 2005 geregelt. Gegenstand der Richtlinie sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierter Leistungen, die ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. Im August 2006 wurden die Diagnostik und Versorgung von Patienten zum Katalog hinzugefügt, die am Marfan-Syndrom oder der Mukoviszidose leiden.
(Beschlussdatum am 18.01.2007; Inkrafttretung am 19.04.2007)