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Blut verbindet alle

Änderungen im Schwerbehindertenrecht - Auswirkungen auf Schwerbehindertenausweis

16.11.2017

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) stufenweise reformiert. In seiner neuen Fassung tritt das SGB IX am 1. Januar 2018 in Kraft.

Als wesentlicher Kern erfolgt die Neudefinition des Behindertenbegriffes, der damit an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst wird. Demnach entsteht eine Behinderung dadurch, dass ein Mensch mit einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung auf materielle oder soziale Barrieren in seiner Umwelt stößt.

Der Begriff eines behinderten Menschen wird künftig in § 2 (1) SGB IX wie folgt definiert:

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Die Neudefinition gründet in ihrem Verständnis auf das sog. bio-psycho-soziale Modell, das auch der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zugrunde liegt (s.u.).
Die gesetzliche Definition des Personenkreises der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenbegriff) gemäß § 2 (2) SGB IX ändert sich dadurch nicht. Das heißt, Personen, denen nach Bescheid der Versorgungsverwaltung ein GdB von 50 oder mehr zuerkannt wurde, gelten auch weiterhin als Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bleibt weiter in der Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung.

Anmerkung:
Für die Anerkennung von Gleichstellungen bleiben weiter die Arbeitsagenturen zuständig.

Bei der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft durch die Versorgungsverwaltung sind jedoch künftig andere Maßstäbe zu erwarten, die auch die Patienten mit Blutgerinnungsstörungen betreffen könnten. Im Wesentlichen wird dies dazu führen, dass sich aufgrund der heutigen Therapiemöglichkeiten der GdB nicht mehr anhand der Restaktivität des Faktor VIII oder IX, sondern an der Anzahl der Einblutungen orientiert. Dies wird in Zukunft sehr wahrscheinlich zu einem wesentlich niedrigeren GdB führen, als bei den bisherigen Einstufungen.

Was bedeutet das für Sie? Denjenigen, die noch keinen Schwerbehindertenausweis beantragt haben, empfehlen wir diesen jetzt noch zu beantragen, da nach unserer Einschätzung die Einstufung des GdB bei Anwendung der geplanten Regelungen deutlich ungünstiger ausfallen dürfte.

Die künftige Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) orientiert sich nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr an der Feststellung einer (körperlichen) Funktionsbeeinträchtigung, sondern lehnt sich an das Klassifikationssystem der WHO zur Beschreibung von Behinderungen an. Danach hat die Versorgungsverwaltung folgende Aspekte zu beurteilen:

  • Aktivität des Behinderten; Welche Aktivitäten sind möglich, welche nicht?
  • Partizipation; Welches Ausmaß der Teilhabe eines Menschen an den Lebensbereichen (z.B.: Arbeit, Freizeit) hat die Behinderung?
  • Kontext; Rahmenbedingungen, die die Partizipation eines Menschen fördern oder behindern!
  • Schädigung; Welches Störungsmuster im Hinblick auf Funktion und Strukturen des menschlichen Organismus ist wesentlich?

Die Einzelbetrachtung der Aspekte sowie die Wechselwirkung werden die Grundlage künftiger Entscheidungen der Versorgungsverwaltung zu Anträgen auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft bilden. Ebenso einbezogen werden sog. umweltbezogene Faktoren (wie z.B.: Wohnsituation und Barrieren, Anzahl der Familienangehörigen in der Wohneinheit, Einkaufsmöglichkeiten vor Ort, Entfernung zu Fachärzten, wirtschaftliche Absicherung) und sog. personenbezogene Faktoren (wie z.B.: allein lebend, biologisch vorgealtert, Übergewicht, u.ä.).
Genauere Informationen liegen der DHG bzw. den Verfassern zu Redaktionsschluss noch nicht vor. Ebenso ist derzeit noch unklar, welche Auswirkungen die Regelungen auf bislang gültige Schwerbehindertenausweise haben werden.

Weitere Änderungen im SGB IX:
In das SGB IX fließt auch eine neue Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ ein. Sie ergänzt die bisherigen Teilhabeleistungen und soll Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten. Es handelt sich hierbei um kommunikative, technische oder andere Hilfsmittel. Die Zuständigkeit liegt je nach Zuständigkeit entweder bei der Gesetzlichen Unfallversicherung, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe oder den Trägern der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge.

Neu in den Leistungskatalog des SGB IX aufgenommen wird das „Budget für Arbeit“ (nach § 61 SGB IX neu): Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Das BTHG will damit mehr Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen – auch für Beschäftigte einer WfbM. Sie sollen wählen können, ob sie in einer WfbM arbeiten, zu einem anderen Leistungsanbieter gehen oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln.

Betroffene und Arbeitgeber, die ihnen einen Arbeitsplatz anbieten, werden durch ein „Budget für Arbeit“ unterstützt. Es handelt sich um dauerhafte Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen und Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung zum Arbeitsplatz z.B. Arbeitsassistenz oder Job-Coach.  Eine Rückkehr in die WfbM ist möglich.

Die Leistung wird im Wesentlichen durch die Träger der Eingliederungshilfe erbracht. Sie dürfte aber für den Patientenkreis der DHG eine eher untergeordnete Bedeutung haben, solange neben der Gerinnungsstörung nicht noch andere schwerwiegende Erkrankungen vorliegen.

Peter Oestreicher & Björn Drebing