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Blut verbindet alle

HCV-Entschädigung

05.06.2009

Teilerfolg

Wie Sie sich vielleicht erinnern, haben wir im Jahr 2003 auf die Klagemöglichkeit für HCV-Infizierte in den USA hingewiesen, den Erstkontakt zur amerikanischen Kanzlei Lieff, Cabreser, Heimann & Bernstein (LCHB) erstellt und Sie bei der Beschaffung und Aufarbeitung der medizinischen Unterlagen tatkräftig unterstützt.

Leider waren die Bedingungen relativ hart, so dass am Ende weniger als 100 deutsche Klagewillige von LCHB akzeptiert wurden bzw. in der Lage waren, die erforderlichen med. Unterlagen zu beschaffen. Insgesamt werden ca. 2000 Kläger aus 14 Ländern durch LCHB vertreten.

Wie wir von der amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei erfahren haben, sind nun die Bedingungen für eine außergerichtliche Einigung zwischen den HCV-infizierten Klägern und den beklagten Pharmaunternehmen gegeben.

Dieser Kompromiss, den die außergerichtliche Einigung darstellt, muss jedoch von nahezu allen Klägern akzeptiert werden, bevor dieser in Kraft treten kann.

LCHB -  wie auch die DHG -  empfehlen die Annahme der außergerichtlichen Einigung, da der zuständige Richter bisher nur abweisende Urteile für ausländische Kläger erlassen hat.

Über die Höhe der Entschädigung sowie den zeitlichen Rahmen können weder wir noch der für die meisten Mandanten im deutschsprachigen Raum zuständige Rechtsanwalt von Bock zum jetzigen Zeitpunkt eine Aussage machen. Wir bitten Sie deshalb, auch von Nachfragen Abstand zu nehmen.

Über das weitere Prozedere wird Rechtsanwalt von Bock oder LCHB die Kläger direkt informieren.

Die DHG ist sich bewusst, dass diese Lösung nur für einen geringen Teil unserer HCV infizierten Mitglieder zutrifft. Es ist uns zugleich auch Ansporn und Ermutigung, in unseren Bemühungen für eine gerechte Entschädigungsregelung für alle Infizierten weiter zu kämpfen.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Kalnins

(Vorsitzender des DHG-Vorstands)