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Blut verbindet alle

Auslandskrankenversicherung

11.11.2008

eine mögliche Absicherung im außereuropäischen Ausland

Da für Hämophile der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung immer ein Problem ist und im Falle des Abschlusses Leistungen aufgrund der Hämophilie meistens verweigert werden, hier ein Hinweis auf eine mögliche Absicherung im außereuropäischen Ausland.
Im Paragraf 18 SGB V ist dies geregelt. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, wonach während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, längstens für sechs Wochen im Kalenderjahr, Versicherungsschutz über die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn sich der gesetzlich Versicherte wegen einer chronischen Vorerkrankung nachweislich nicht privat absichern kann. Die Kosten werden dann bis zu der Höhe übernommen, die in Deutschland entstanden wären.
Eine Bestätigung, dass die Hämophilie nicht über eine Auslandskrankenversicherung versicherbar ist, muss der gesetzlichen Krankenversicherung bei Anforderung der Ausnahmegenehmigung – vor Reiseantritt – vorgelegt werden. Diese Bestätigung kann unter anderem vom ADAC-Auslands-Krankenschutz angefordert werden.
Nachfolgend der komplette Gesetzestext:
Paragraf 18 SGB V
Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus Schul- oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zur Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.

(im DHG-Sonderdruck "Hämophilie und Reisen" 1/2004 (Seite 31) und 1/2007 (Seite 32/33) aufgeführt)