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Blut verbindet alle

GKV-Zuzahlungen

26.06.2007

von allen über 18 Jahre

GKV-Zuzahlungen

Aus aktuellem Anlass haben wir den Bericht über GKV-Zuzahlungen aus den Hämophilile-Blättern 2/2003 überarbeitet.

 Für nachfolgend aufgeführte Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sieht der Gesetzgeber Selbstbehalte oder Zuzahlungen durch die Versicherten vor. Diese Zuzahlungen sind von allen Versicherten zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Arzneimittel
Fahrkosten
Heilmittel
Hilfsmittel
Orthopädische Schuhe
Kieferorthopädische Behandlung
Krankenhaus
Stationäre und ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Anschlussrehabilitation
Mutter-/Vater-/Kind-Kur
Sehhilfen
Verbandmittel
Zahnersatz/KFO

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme bei
den Fahrkosten,
bei der Kieferorthopädie und
beim Zahnersatz
generell von den Zuzahlungen befreit.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuzahlungen nach geltendem Recht:

Arzneimittel

Es fällt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Arzneimittelpreises an, höchstens jedoch 10,00 Euro und mindestens 5,00 Euro. Liegt der Preis unter 5,00 Euro, ist der tatsächliche Preis zu entrichten. Bei den Medikamenten muss es sich um verschreibungspflichte Mittel handeln.

Für Erwachsene dürfen einige Arzneimittel, die lediglich bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verabreicht werden, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Dazu zählen:
Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten,
Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
Abführmittel,
Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen).

Fahrkosten

Die Zuzahlung der Versicherten beläuft sich auf 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro. Sind die Fahrkosten niedriger als 5,00 Euro, zahlt der Patient den vollen Fahrpreis.

Heilmittel

Bei Heilmitteln (Massagen, Krankengymnastik, Ergotheraphie) beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie 10,00 Euro je Verordnung (Rezeptblatt).

Hilfsmittel

Zu Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (Rollstühle), ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens aber 10,00 Euro und mindestens 5,00 Euro zu entrichten. Kostet das Hilfsmittel weniger als 5,00 Euro, zahlt der Patient dessen vollen Preis.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (Stoma- und Inkontinenzartikel), beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Packung, aber nicht mehr als 10,00 Euro pro Monat.

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

Zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie haben Erwachsene eine Zuzahlung in Höhe von 20 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages zu leisten.

Orthopädische Schuhe

Es ist eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 10,00 Euro, aber mindestens 5,00 Euro pro Schuh zu leisten.

Kieferorthopädische Behandlung

Für Kinder und Jugendliche, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Zuzahlung in Höhe von 20 Prozent der anfallenden Kosten zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Zuzahlung auf 10 Prozent der Kosten verringern.

Krankenhaus

Bei stationärer Krankenhausbehandlung ist pro Tag eine Zuzahlung von 10,00 Euro zu leisten. Die Zuzahlung ist auf längstens 28 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Diese Regelung gilt auch für die Anschlussrehabilitation.

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

Zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen haben die Versicherten eine Zuzahlung von 10,00 Euro je Tag zu leisten. Die Zahlung ist für die gesamte Dauer der Maßnahme zu zahlen.

Mutter-/Vater-Kind-Kuren

Die Zuzahlung beträgt kalendertäglich 10,00 Euro.

Sehhilfen, Brillen

Die gesetzlichen Kassen beteiligen sich nicht mehr an Sehhilfen.
Ausnahmen: Menschen mit schweren Sehfehlern erhalten weiterhin einen Zuschuss von der GKV. Das gleiche gilt für therapeutische Sehhilfen nach Augenerkrankungen und Augenverletzungen

Erneuter Anspruch Sehhilfen

Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für Versicherte bis zu 14 Jahren gilt diese Einschränkung nicht.

Verbandmittel

Es fällt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Arzneimittelpreises an, höchstens jedoch 10,00 Euro und mindestens 5,00 Euro.

Zahnersatz

Gesetzlich Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2005 einen Festzuschuss, der sich nach dem Befund richtet. Bei regelmäßiger Zahnvorsorge kann sich der Festzuschuss um bis zu 30 Prozent erhöhen.

Kieferorthopädische Behandlung

Für Kinder und Jugendliche, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Zuzahlung in Höhe von 20 Prozent der anfallenden Kosten zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Zuzahlung auf 10 Prozent der Kosten verringern.

Härtefallregelung, vollständige Befreiung

Die vollständige Befreiung von den Zuzahlungen, auch für Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger, ist entfallen.
Ausnahme: Die Härtefallregelung bleibt für Zahnersatz in der derzeit gültigen Form bestehen.

Alleinstehende                                                      884,00 Euro
Ehepaar, keine Kinder                                        1.260,00 Euro
Familien, ein Kind                                               1.490,00 Euro
Familien, zwei Kinder                                         1.718,00 Euro
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen          229,00 Euro
Ab 1. Januar 2005 gilt hier eine Festzuschussregelung.

Härtefallregelung, teilweise Befreiung

Bei der teilweisen Befreiung zur Zuzahlung übernimmt die Krankenkasse den Anteil der Zuzahlungen, der die jährliche Belastungsgrenze übersteigt. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Belastungsgrenzen verringern sich eventuell noch um Familienabschläge. Auf jeden Fall gilt: Man sollte alle Belege über Zuzahlungen im Laufe eines Kalenderjahres sammeln. Am Ende des Jahres reicht man diese bei seiner Krankenkasse ein. Diese prüft, ob und welcher Betrag erstattet wird.

Härtefallregelung, chronisch Kranke

Schwerwiegend chronisch Kranke müssen ein Prozent ihres Bruttoeinkommens für die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen pro Kalenderjahr aufbringen.

(Quelle: www.fss-online.de)