dhg

Blut verbindet alle

Regelungen der Gesundheitsreform

14.12.2004

Informationen

(Quelle: Informationen der Krankenkassen)

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben von allen Zuzahlungen befreit. Auch die Kinderfrühfrüherkennungs- und Jugendgesundheitsuntersuchungen sind generell zuzahlungsfrei.

Für alle anderen Versicherten gilt: Belastungsgrenzen schützen Sie vor einer Überforderung. Sie müssen maximal zwei Prozent, chronisch Kranke maximal ein Prozent der jährlichen Familienbruttoeinnahmen (z.B. Arbeitsentgelt, Miete, Zinsen) für Zuzahlen aufwenden. Die Ein-Prozent-Grenze gilt nun auch für die restlichen im Haushalt lebenden Familienangehörigen, die bisher bis zu zwei Prozent für Zuzahlungen aufbringen mussten. Unser Rat: Besorgen Sie sich ein kostenloses Nachweisheft (Arzt, Apotheke, Internet)! Auf  Familien und Alleinerziehende wird durch Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. Bonusregelungen soll es ebenfalls geben.

Alle Zuzahlungen werden nun berücksichtigt. Bisher blieben viele Eigenleistungen bei der Berechnung außen vor. Zuzahlungen, unter anderem für einen Krankenhausaufenthalt, eine Reha- Maßnahme oder verschiedene Hilfsmittel, waren selbst dann fällig, wenn die Belastungsgrenze überschritten wurde.
Jetzt gilt: Wer die Belastungsgrenze erreicht hat, ist von allen weiteren Zuzahlungen in einem Kalenderjahr befreit. Die Freibeträge für 2004 sind vom Gesetzgeber festgelegt.

Erreichen Sie die Belastungsgrenze bereits vorher, sprechen Sie Ihre Krankenkasse an, wegen einer Bescheinigung, die Sie von weiteren Zuzahlungen befreit, bzw. Ihnen wird die zu viel geleistete Zuzahlungen zurück erstattet.

Zuzahlungen 

Bei Arzt und Zahnarzt:

Praxisgebühr von 10 €
Für jede erste Inanspruchnahme pro Quartal, gilt nicht bei Überweisungen.
Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind ausgenommen.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel:

10 Prozent des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 €. Wenn die Kosten unter 5 € liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Ausnahme: Verordnungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.

Heilmittel:

10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 € je Verordnung (z.B. pro Massage).

Häusliche Krankenpflege:

10 Prozent, maximal die Kosten der ersten 28 Tage, zuzüglich 10 € je Verordnung.


Hilfsmittel:
Rollstühle, Hörgeräte, Orthop. Schuhe usw.

10 Prozent der Kosten, mindestens 5 €.
Ausnahme bei Hilfsmittel zum Verbrauch, z.B. Windeln: Zuzahlungen von 10 Prozent pro Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat.

Haushaltshilfe:

10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €.

Bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation sowie Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren:

10 € täglich. Bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tagen pro Jahr.

Krankenhausbehandlung:

10 € täglich für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.

Fahrkosten:

10 Prozent, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Fahrt, aber:
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung nur noch in besonderen medizinischen Ausnahmefällen.

Leistungen der Krankenkasse (KK)
      -   wie Sterbegeldzuschüsse, Entbindungsgeld
          werden aus dem Leistungskatalog    
          der gesetzlichen KK herausgenommen.

      -   Sterilisation
           muss selber finanziert werden,          
           Ausnahme: bei medizinischer
           Notwendigkeit.

      -   Künstliche Befruchtung
          Reduzierung auf drei Versuche, KK-
          Kostenübernahme zu jeweils 50 %, für    
          Frauen zw. 25 – 40 Jahren, für Männer
          bis 50 Jahre.

      -   Sehhilfen
          Keine KK – Beteiligung, außer bis 18
          Jahren und schwer sehbeeinträchtigte  
          Menschen.
 
      -   Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung,
         Schwangerschaftsabbruch,    
         Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes  
         bleiben Leistungen der KK, werden  
         künftig aber aus Steuermitteln finanziert
         (über Tabaksteuer).

       - Zahnersatz
         Bis Ende 2004 gilt der
         Versicherungsschutz in der jetzigen
         Form. Ab 2005 ein  
         eigener monatlicher Beitrag. Es werden
         befundbezogene Festzuschüsse  
         eingeführt. Mitversicherte
         Familienangehörige zahlen keinen eigenen
         Beitrag.

       -   Krankengeld
           Ab 2006 wird von den Versicherten ein
           Sonderbeitrag in Höhe von 0,5 %  
           erhoben.

Weitere Änderungen:
(Quelle: VdK – Informationen)

Rentenversicherung:

Verschiebung der Rentenerhöhung im Jahre 2004. Erst ab 2005 wieder eine Rentenanpassung.
Kürzung der Schwankungsreserve von derzeit 50% auf 30% oder sogar auf nur 20%.
Kürzung der Ausbildungszeiten für Schul- und Studienzeiten ab 2009 (kann bis zu 55 € mtl. Rentenhöhe ausmachen).
Ab April 2004 Verschiebung der Auszahlung der Rente für Neurentner vom Monatsanfang auf das Monatsende.
Anhebung der Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr.
Änderung der Altersteilzeit ab 2009.
Vereinfachung der Riesterrente, die jedoch weiter freiwillig sein soll.

Krankenversicherung:

Ausgliederung des Zahnersatzes aus der Krankenversicherung (KV) – auch für Rentner – ab dem Jahre 2005. Dann wahlweise Absicherung in der gesetzlichen KV oder der privaten KV.
Ab dem Jahre 2006 wird das Krankengeld umfinanziert, es wird ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,5 % eingeführt. Für Rentner bedeutet dies, dass 0,5 % mehr zu zahlen sind, obwohl kein Krankengeld bezogen werden kann. Deshalb nennt man dies auch ein Sonderopfer, welches Rentner zu erbringen haben.
Die befürchtete Flut von Belastungsgrenz-Anträgen werden die Verwaltungskosten bei den KV-en in die Höhe treiben.

Pflegeversicherung:

Hier sollen Rentner ab dem 1. April 2004 den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung von 1,7 % selbst tragen. Die Vorschläge gehen bis zur Abschaffung der Pflegeversicherung. Ein sozialer Kahlschlag deutet sich auch hier an.

Besteuerung der Renten:

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung der Beamtenpensionen steht fest, dass auch die Rentner ihre Renten versteuern müssen. Stichwort: "nachrangige Besteuerung“.

Nach einem Konzept vom Bundesfinanzminister soll ab 2005 die Hälfte der Rente steuerpflichtig werden. Bisher liegt der steuerpflichtige Anteil bei ca. 30 %. Bis zum Jahre 2020 soll der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte steigen, danach um einen Prozentpunkt. Im Gegenzug sollen 60 % der Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung ab 2005 von der Steuer freigestellt werden. Dieser Anteil soll jährlich um zwei Prozentpunkte steigen, so dass sie einmal völlig steuerfrei sind.

Es werden deshalb ab 2005 ca. vier Millionen Rentner, die Gesamteinkünfte von mehr als 18.500 Euro haben, höhere Steuern zahlen müssen. Die meisten der 23 Millionen Rentner bleiben aber auf Grund der Freibeträge weiterhin steuerfrei. Eine Änderung wird es auch bei den Kapitallebensversicherungen geben. Bisher sind diese steuerlich begünstigt und erwirtschaftete Zinserträge steuerfrei, wenn die Versicherung mindestens für eine Laufzeit von 12 Jahren abgeschlossen wurde. Der Sonderausgabenabzug soll deshalb zukünftig entfallen.

"Wohin der Weg geht wird sich zeigen. Falls der Wirtschaftsmotor in Deutschland nach kräftigem dreijährigem Stottern wieder nicht anspringen will, werden sicher noch ganz andere Zeiten auf den Einzelnen zukommen.“
(VdK-Zitat)

Nachtrag für die Hämophilie:

Als chronisch Krank gilt:
Wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der
         Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten  
         Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB)
         von mindestens 60 % nach § 30 BVG  
- oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
         (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs.
         2 SGB VII vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische
         Versorgung (ärztliche oder  
         psychotherapeutische Behandlung,
         Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmittel) erforderlich, ohne die
         nach ärztlicher Einschätzung eine    
         lebensbedrohliche Verschlimmerung der
         Erkrankung, eine Verminderung der  
         Lebenserwartung oder eine dauerhafte
         Beeinträchtigung der Lebensqualität  
         durch die aufgrund der Krankheit nach  
         Satz 1  
         (wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung
          befindet nachgewiesen durch einen  
          Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro
          Quartal wenigstens ein Jahr lang)  
          verursachten Gesundheitsstörung zu
          erwarten ist.

(Lösung für eine Behandlung pro Quartal wird noch unter den Hämoph.behandlern besprochen - S.W.)

Ambulante Fahrten:

Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl“ (blind) oder "H“ (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.

Weiterhin sind die Voraussetzung für eine Verordnung und eine Genehmigung:

Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
(Die Auswirkungen beider Richtlinien werden zum 31. Dezember 2004 überprüft, aus Pressestelle des Gemeinsamen Bundesausschusses.)

Zuzahlungsregelung: (Quelle IGH)
Zuzahlungsregelung für Arznei- und Verbandmittel, hier insbesondere Faktorenkonzentrate

Seit Inkrafttreten der neuen Zuzahlungsregelung für Arznei- und Verbandmittel zum 01.01.2004 gibt es unter unseren Mitgliedern, aber auch unter den behandelnden Ärzten erhebliche Unsicherheit wegen der Rezeptgebühren.

Niemand weiß eigentlich so richtig, wie die Verordnung umzusetzen ist, deshalb möchten wir Ihnen hierzu einige Informationen geben:

Es ist richtig, dass Ihnen Ihr Behandlungszentrum bzw. Ihr behandelnder Hämophiliespezialist Rezeptgebühren berechnet, diese müssen Sie auch bezahlen! Allerdings ist die von einigen Ärzten vorgenommene Berechnungsgrundlage nicht korrekt. Es darf nicht wie bei einigen Mitgliedern geschehen, pro Fläschchen Faktorkonzentrat eine Rezeptgebühr von EURO 10,00 erhoben werden.

Gemäß § 31 Abs. 3 SGB V sind ab dem 1.1.2004 zu jedem verordneten Arznei- und Verbandmittel ein Betrag in Höhe von 10% des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro an die abgebende Stelle zu leisten. Bezugseinheit ist normalerweise die einzelne Packung des Arznei- und Verbandsmittels, diese Regelung wurde durch einige Ärzte in den vergangenen Wochen zur Anwendung gebracht.

Allerdings ist durch das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigt, für Blutkonzentrate zur Anwendung bei der Bluterkrankheit eine gesonderte Position auszuweisen. Die Verhandlungen hierzu werden etwa Mitte März 2004 stattfinden. Danach wird es voraussichtlich möglich sein, eine Bündelung von Faktor VIII-Produkten durch die abgebende Stelle auf Grund der ärztlichen Verordnung vorzunehmen.

Bis diese Regelung in Kraft tritt, wurde folgende Übergangsregelung durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagen:

Faktor VIII-Konzentrate werden entsprechend der Anlage 4 der bisherigen Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V (abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion, Position Hämostypika/Antihämorrhagika) eingestuft. Hierbei sind folgende Messzahlen zur Bestimmung der Packungsgröße festgelegt:

N1 entspricht 1 Fläschchen Faktorkonzentrat

N2 entspricht 2 - 5 Fläschchen Faktorkonzentrat

N3 entspricht 6 - 30 Fläschchen Faktorkonzentrat

Diese Regelung ist unabhängig vom Inhalt der Fläschchen. Es spielt also keine Rolle, ob die Fläschchen mit 250, 500, 1000 Einheiten befüllt sind.

Zum besseren Verständnis einige Beispiele:

Sollte Ihr Arzt Ihnen beispielsweise 20 Fläschchen a 500 Einheiten und 30 Fläschchen a 1000 Einheiten verordnen, so werden 20 Euro Rezeptgebühr berechnet.

Werden Ihnen z.B. 31 Fläschchen verordnet so sind ebenfalls 20 Euro fällig.

Bei nur einem Fläschchen Faktorkonzentrat sind dann allerdings auch 10 Euro zu bezahlen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutsche Apothekerverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Verbände der pharmazeutischen Industrie wurden durch das BMGS über diese Übergangsregelung informiert.

Bitte weisen Sie auch Ihr Hämophiliezentrum bzw. Ihren behandelnden Arzt auf diese Übergangsregelung hin!

Abschließend:
Bitte erkundigen Sie sich bei ihrer lokalen Krankenkasse über das konkrete Verfahren (ein guter Kontakt zur lokalen KK ist derzeit sehr wichtig).
In den ersten drei Monaten bestehen evtl. noch Einflussmöglichkeiten auf das Gesetz und dessen Auslegung.
Wichtig wäre, dass die Patienten Ihre Erfahrungen an die Geschäftsstelle melden.

Siegmund Wunderlich
(für den DHG-Vorstandes)