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Blut verbindet alle

HCV-Amtshaftungsklagen sowie andere Maßnahmen zur Erreichung einer Entschädigungsregelung

10.08.2004

Aktueller Stand der HCV-Entschädigungsbemühungen

Der geschäftsführende Vorstand und die HCV-Projektgruppe berieten am 10. Juni 2004 zusammen mit Dr. Ute Braun in Berlin auf einer Klausurtagung, ob eine Berufung gegen das Urteil einzulegen sei. Das schriftliche Urteil wurde am 30. April 2004 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt räumt das Gericht eine Frist von vier Wochen ein, um Berufung einzulegen. Aufgrund der hohen Komplexität des Themas und interner Terminschwierigkeiten wurde eine Fristverlängerung durch eine Berufungsankündigung bewirkt, die nach zwei Wochen zurückgezogen wurde. In dieser Zeit wurden die Überlegungen vertieft und am 10. Juni 2004 in der Klausur abschließend beraten. Spätestens am 30. Juni 2004 hätte anderenfalls der Berufungsschriftsatz beim Kammergericht eingereicht werden müssen. Nach eingehender Prüfung aller Argumente wurde gemeinsam festgestellt, dass weitere juristische Schritte gegen den Staat keine Chancen haben. Mit einer Gegenstimme wurde daher eine Berufung verworfen.

Begründung:
Dieser Klausur gingen mehrere Gesprächsrunden und Beratungen mit Experten voraus. So wurde unter anderem sehr früh Prof. Dieter Hart, Leiter des Instituts Gesundheit und Medizinrecht und Lehrstuhlinhaber an der Universität Bremen, eingeschaltet. Prof. Hart hatte im Rahmen der Anhörungen des HIV-Untersuchungsausschusses das maßgebliche Gutachten zur Amtshaftung eingebracht. Er war ferner Mitglied der Arbeitsgruppe HCV-Entschädigungsregelung, die vom Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eingesetzt worden war. Er war zusammen mit MdB Dr. Gerhard Scheu und MdB Horst Schmidbauer der einflussreichste Befürworter einer Entschädigungsregelung. Dr. Scheu, der nicht mehr Mitglied des gegenwärtigen Deutschen Bundestages ist, hat als Landesanwalt neue Aufgaben übernommen und steht für die HCV-Thematik nicht mehr zur Verfügung.

Manfred Siller hat mit Prof. Hart nach Briefwechsel und zur Verfügungstellung von Schriftsätzen und des Urteils am 1. Juni 2004 in Bremen ausführlich die Chancen einer Berufung beraten. Er sieht juristisch keine Chancen, die Hürden des § 839 (Subsidiarität) zu überwinden. (Das Gericht interpretiert diesen Paragrafen: Die Kläger hätten ohne Erfolg gegen Hersteller und Behandler klagen müssen, bevor „subsidiär“ die Bundesregierung in Anspruch genommen werden kann.) Seine Bemühungen, im Rahmen der Reform des BGB eine Änderung dieses Paragrafen zugunsten geschädigter Patienten herbeizuführen, hatten keinen Erfolg. Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin seines Instituts, die über dieses Thema kürzlich promoviert hat, prüfte alle Schriftsätze und das Urteil (300 Seiten) eingehend auf weitere Chancen und Argumente, ohne signifikante Anknüpfungen für eine Berufung zu finden.

Prof. Hart führt aus, dass im günstigsten Fall vor dem Bundesgerichtshof, möglicherweise sogar erst vor dem Bundesverfassungsgericht, ein Urteil dahingehend herbeigeführt werden könnte, indem der Gesetzgeber aufgefordert wird, eine Änderung dieses Paragrafen herbeizuführen. Ein solches Urteil bringt uns aber einer Entschädigungsregelung nicht näher und damit der eigentlichen Zielsetzung, die die Mitgliederversammlung am 30. September 2001 formuliert und entschieden hatte.

Auch Prof. Frank Rottmann, Senior der Sozietät RottmannKurz, die für die Kläger die Klagen führt, fasste bei einem Treffen am 3. Juni 2004 in Leipzig die juristischen Hürden wie folgt zusammen:

  • Das Subsidiaritätsprinzip des § 839 BGB
  • Erfüllung des „Kausalitätsprinzips“ (die unterlassenen Maßnahmen des Staates müssten die Infektion sicher vermieden haben)
  • Beweislastumkehr
  • Zuständigkeit der Länder und/oder des Bundes

Alle vier Punkte müssen „additiv“ erfüllt sein, damit der Staat sich nicht entlasten kann. Das Landgericht Berlin hat mit dem § 839 die einfachste Hürde vorrangig herausgestellt und damit unser Anliegen abgewiesen. In den weiteren Instanzen können auch beliebig andere Hürden jeweils für sich als hinreichenden Grund zur Ablehnung der Klage herangezogen werden. Prof. Rottmann sagt deutlich, dass es juristisch gesehen ziemlich aussichtslos sei, mit den fünf ausgewählten Klägern  weiter zu klagen.

In unserer internen Klausur haben wir die Pro und Contras nach folgenden Gesichtspunkten im Einzelnen geprüft:

  1. Juristische Aspekte
  2. Politische Aspekte
  3. Verbandspolitische Aspekte
  4. Finanzielle Aspekte
  5. Zeitliche Aspekte

Zu 1.: Juristische Aspekte

Wie eingangs schon dargelegt, sind die juristischen Hürden, die im Einzelnen hier nicht aufgeführt werden können, so hoch, dass die Chancen gegen null laufen. Wichtig aber, dass vom Gericht eine Aufsichtspflichtverletzung festgestellt wurde, die allerdings aufgrund der Subsidiarität nicht zu einem Schadenersatzanspruch der Kläger führte. Weiteres hierzu siehe Punkt 5.

Zu 2.: Politische Aspekte

Der vom Gesundheitsausschuss des letzten Bundestages eingerichteten Arbeitsgruppe gelang es nicht,  wie geplant zum Ende der Legislaturperiode eine Empfehlung für eine HCV-Entschädigungsregelung fertig zu stellen. In dieser Legislaturperiode wurde das Thema zunächst wegen anderer dringender Themen (z.B. GMG und andere Vorhaben) zurückgestellt. MdB Horst Schmidbauer, der Sprecher der Arbeitsgruppe und damaliger Vorsitzender des HIV-Untersuchungsausschusses, berichtete kürzlich, dass er am 22. September 2004 einen aktuellen Bericht zur HCV-Situation in Deutschland über das Urteil des Landgerichts Berlin und vor allem über die inzwischen in mehreren europäischen Ländern durchgeführten Entschädigungsregelungen geben wird. Wir werden zu diesem Bericht unsere Forderungen einbringen. Es wird dann entschieden, ob eine erneute Anhörung im Gesundheitsausschuss stattfinden soll.
Wir werden auf der Homepage bzw. im Rahmen der Mitgliederversammlung aktuell über die Ergebnisse dieser Initiative berichten.

Zu 3.: Verbandspolitische Aspekte

Klaus Poek befürwortete eine Berufung mit dem Hinweis, dass wir gegenüber der Mitgliedschaft beweisen müssten, dass alles erdenklich Mögliche zur Verfolgung dieses Ziels getan wurde. Dem standen neben den oben angeführten juristischen Argumenten nicht zuletzt auch finanzielle Aspekte einer Weiterführung der Klagen gegenüber.

Zu 4.: Finanzielle Aspekte

Vorsichtige, aber realistische Schätzungen ergaben einen Aufwand von mindestens 50.000 Euro, wahrscheinlich deutlich mehr als 70.000 Euro für die nächsten Instanzen, zusätzlich zu den bisher nicht unerheblichen Aufwendungen für die erste Instanz in Höhe von 50.000 Euro, die vorrangig von einem dem Verband nahestehenden privaten Sponsor getragen wurden.  Bei Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts käme dann noch einmal ein erheblicher Betrag dazu. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für den Bundesgerichtshof eine neue Sozietät gefunden werden müsste, die sich zunächst in diese außerordentlich schwierige Thematik einarbeiten muss.

Zu 5.: Zeitliche Aspekte

Positiv ist herauszustellen, dass das Gericht in seinem Urteil sehr wohl auf Verletzungen der Aufsichtspflicht der damals zuständigen Behörde BGA hinweist (u.a. keine Verhinderung kontaminierter Plasmaspenden aus den USA sowie verspätete Forderung nach Einführung virusinaktivierter Faktorenkonzentrate). Diese „fahrlässige“ Amtspflichtverletzung reicht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, daraus einen Rechtsanspruch abzuleiten. Wir werden als Verband mit diesen Hinweisen auf eine Amtspflichtverletzung, ohne daraus rechtlich Konsequenzen einfordern zu können, im politischen Raum agieren können. Das Argument der weitgehenden „Rechtlosigkeit“ der Patienten in Schadenersatzklagen gegenüber Herstellern und Amtshaftungsklagen gegenüber dem Staat widerspricht zutiefst der gegenwärtig von allen Parteien herausgestellten Stärkung der Patientenrechte. Dieses Argument sollte alsbald auf seine politische Wirksamkeit getestet werden. Diese Möglichkeit hätten wir im Falle einer Berufung erst in frühestens drei, wahrscheinlich vier Jahren. Bis dahin müssten wir uns dem Argument beugen, zunächst abzuwarten, wie das letztinstanzliche Urteil lautet.

Schlussfolgerung:

Das ausschlaggebende Argument für die Entscheidung, keine Berufung einzulegen, war die Erkenntnis, dass aus juristischer Sicht für die fünf Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit keine Ansprüche herbeigeführt werden können und damit keine guten Argumente zur Verfügung stehen, die zu einer generellen Entschädigungsregelung beigetragen hätten.

Vor diesem Hintergrund hat der engere Vorstand zusammen mit der HCV-Projektgruppe eine Berufung verworfen. Der Ordnung halber ist zu erwähnen, dass der Vorstand auf seiner Tagung am 14./16. März 2003 beschlossen hat, dass der geschäftsführende Vorstand unter Einbeziehung der Mitglieder der HCV-Projektgruppe Entscheidungen in der HCV-Thematik treffen kann.

Alle an den Beratungen und Verfahren Beteiligten bedauern sehr, dass diese Staatshaftungsklagen nicht erfolgreich waren und somit unsere Bemühungen um eine Entschädigung von Seiten des Staates nicht den erhofften Impuls erfuhren.

Wir möchten bei dieser Gelegenheit kurz berichten, wie sich die HCV-Situation insgesamt darstellt:

  • In den USA wurden die Klagen von HCV-Betroffenen aus Deutschland gegen Hersteller sowie auch von HIV-Infizierten aus anderen Ländern von dem zuständigen Richter angenommen. Zurzeit werden die Profile für die Klagen erstellt. Mit den Klagen vor US-Gerichten entsteht ein gewichtiger Hebel zur Reaktivierung des Drucks auf die deutschen Herstellerfirmen.  
  • Die Sozietät RottmannKurz prüft, ob ein Fall aus den neuen Bundesländern, der noch an einem Sozialgericht anhängig ist, die Chance hat, vor das Bundesverfassungsgericht zu kommen. Bisher waren die Anstrengungen auf dieser Schiene aufgrund der Tatsache gescheitert, dass dem bisher betreuenden Anwalt inhaltliche und formale Fehler im Zusammenhang mit der Einreichung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unterlaufen sind.
  • Alle uns bekannten Klagen gegen die Hersteller in Deutschland wurden teils wegen eingetretener Verjährung oder nicht hinreichender Beweislage abgelehnt.
  • Über die Ergebnisse der verschiedenen Aktionen werden wir aktuell auf der Homepage bzw. Mitgliederversammlung berichten.

Abschließend ist es uns ein besonderes Bedürfnis, hier den außerordentlichen Einsatz von Dr. Ute Braun hervorzuheben, ohne deren Kenntnis der medizinischen und politischen, aber auch juristischen Zusammenhänge die Führung dieser Klagen kaum möglich gewesen wäre. Wir sind ihr zu großem Dank verpflichtet.