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Blut verbindet alle

Recht und Soziales

Hilfreiche Links und Broschüren

Über unsere Geschäftsstelle können Sie Info-Broschüren zu verschiedenen sozialrechtlichen Themenbereichen kostenfrei bestellen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unser ehem. Vorstandsmitglied Björn Drebing.

Blutgerinnung gestört = Schwerbehindert?

Die §§ 68ff des Sozialgesetzbuchs Teil 9 (SGB IX) bestimmen die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen und definieren somit das Schwerbehindertenrecht.

Auf Antrag stellen die zuständigen Behörden den Grad der Behinderung fest.

Bin ich schwerbehindert?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der GdB mindestens 50 beträgt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) überarbeitet in regelmäßigen Abständen die Versorgungsmedizin-Verordnung, welche die Grade der Behinderung definiert, die für die Gerinnungsstörung maßgebend sind.

Im Bereich Teil B Rz. 16.10 finden Sie die Ausführungen zur Hämophilie und den ähnlichen Blutgerinnungsstörungen.

Kurzer Überblick über die GdB:

Schwere HämophilieGdB 80 - 100
Mittelschwere Hämophilie je nach BlutungsneigungGdB 30 - 80
Leichte HämophilieGdB 20
Sonstige Gerinnungsstörungen (z.B. Von-Willebrand, TTP etc.)
je nach Blutungsneigung
GdB 10 – 100

Andere Behinderungen wie zum Beispiel Gelenkveränderungen, Leberschädigungen oder HIV-Infektionen werden – je nach Einzelfall – zusätzlich berücksichtigt.

Im Bereich Teil D werden die einzelnen Merkzeichen definiert, die im Einzelfall auch beantragt werden können:

Merkzeichen G„Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit“
Merkzeichen B„Berechtigung für ständige Begleitung“
Merkzeichen aG„Außergewöhnliche Gehbehinderung“

Im Bereich Teil A (Merkzeichen H) gibt es zusätzlich noch einen Passus für Kinder mit Hämophilie:

Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung – und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 % und darunter – stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.

Wichtiger Hinweis!

Aktuell befindet sich die oben genannte Versorgungsmedizin-Verordnung in Überarbeitung beim Bundesministerium. Dort wird die Bewertung deutlich zurückgefahren.

Da diese allerdings noch nicht in Kraft ist, gelten bis auf Weiteres noch die oben geschilderten GdB-Einstufungen.